Auch eine freiberufliche Praxis kann dem Grunde nach von der Regelung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erfasst werden, sofern sie die Merkmale eines
häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre
wird jedoch aufgehoben beziehungsweise überlagert, wenn die Büroeinheit auch von Dritten,
nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird
(BFH, Beschluss v. 27.6.2011 - VIII B 22/10, NV; veröffentlicht am 17.8.2011).