Aufwendungen für das Büro in den eigenen vier Wänden können Selbständige oder Arbeitnehmer
steuerlich nur unter zwei Bedingungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen:
in voller Höhe, wenn sie im häuslichen Arbeitszimmer in der Wohnung den
Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung haben,
begrenzt auf 1.250 EUR pro Person im Jahr, wenn für ihre betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Insoweit ist es für einen vollständigen Abzug der Kosten erstrebenswert,
das Finanzamt davon zu überzeugen, dass schwerpunktmäßig von zu Hause aus
gearbeitet wird.
Vor allem bei Tätigkeiten im Außendienst ist oft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden.
Dennoch kommt es immer wieder zu Abgrenzungsproblemen, inwieweit der Büroaufwand voll oder nur mit 1.250 EUR
steuermindernd wirkt.
Das verdeutlicht auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg:
Danach spricht es beispielsweise gegen einen uneingeschränkten Abzug,
wenn wesentliche und prägende Tätigkeiten bei Kunden oder anderen Geschäftspartnern vor Ort stattfinden.
Das können Gespräche und Präsentationen der zu vermittelnden
Dienstleistungen und Angebote sowie Verkaufsbesprechungen sein.
Werden solche Arbeiten fast nie im Arbeitszimmer erledigt,
tritt der Aspekt in den Hintergrund, dass die vor- und nachbereitende Tätigkeit
im heimischen Büro für die Erfüllung der Aufgaben im Außendienst notwendig ist.
Diese bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig anzutreffende Situation macht das
häusliche Arbeitszimmer zum örtlichen, aber nicht zum qualitativen Mittelpunkt
der gesamten beruflichen Betätigung. Die Aufwendungen können daher
in der Praxis meist nur bis zu 1.250 EUR pro Jahr berücksichtigt werden.
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen)
Schwerpunkt der Betätigung, was im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit festzustellen ist.
Bei Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
kann das häusliche Arbeitszimmer aber auch dann Mittelpunkt ihrer gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung sein, wenn die außerhäuslichen
Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Das setzt jedoch voraus, dass der Arbeit im heimischen Büro eine
übergeordnete Bedeutung zukommt. Die Tätigkeiten in der Wohnung müssen für den ausgeübten Beruf so maßgeblich sein,
dass sie diesen prägen. Allein der Umstand, dass sie vor- oder nachbereitend zur
Erfüllung der außerhäuslichen Tätigkeit erforderlich sind, genügt nicht.
Als Prüfkriterien werden hierzu etwa Gesamtbild, individuelle Tätigkeitsmerkmale,
Vorgaben im Arbeitsvertrag, Reisekostenabrechnungen und Ähnliches herangezogen.