Betriebsausgaben: Vergessene Umsatzsteuer kann nicht nachträglich berücksichtigt werden

Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben,
also mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg
(FG) eine schlechte Nachricht: Bei der Einnahmenüberschussrechnung stellt die Umsatzsteuer, die
für Ausgangsleistungen des Unternehmens vereinnahmt wird, eine Betriebseinnahme dar. Demgegenüber wird die Umsatzsteuer, die für diese Leistungen an das Finanzamt abzuführen ist, als Betriebsausgabe behandelt.
Im Ergebnis ist daher die Umsatzsteuer über einen längeren Zeitraum betrachtet gewinnneutral.

Im Streitfall hatte ein selbstständig tätiger Ingenieur versehentlich mehrere Jahre
lang die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Weder aus den Einkommensteuererklärungen noch aus den Umsatzsteuererklärungen war
ersichtlich, ob und wie viel Umsatzsteuer jeweils an das Finanzamt abgeführt worden war.
Da der Ingenieur die auf seine Ausgangsrechnung vereinnahmte Umsatzsteuer als Einnahme
angesetzt hatte, war sein einkommensteuerlicher Gewinn zu hoch. Er beantragte daher für
mehrere Jahre eine Änderung der betreffenden Einkommensteuerbescheide.

Grundsätzlich sind Steuerbescheide nach Eintritt der Bestandskraft nur
noch sehr eingeschränkt änderbar. Die Bestandskraft tritt regelmäßig ein,
wenn ein Steuerbescheid ohne weitere Vorbehalte durch das Finanzamt erlassen
wird und der Steuerzahler nicht innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid
eingelegt. Im Ausgangssachverhalt waren die betreffenden Bescheide bereits bestandskräftig.

Eine Änderungsmöglichkeit besteht auch bei bestandskräftigen Bescheiden,
wenn sie eine offenbare Unrichtigkeit aufweisen. Das FG geht bei dem vorliegenden
Sachverhalt aber nicht von einer offenbaren Unrichtigkeit aus, so dass eine nachträgliche
Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Betriebsausgabe nicht möglich ist.
Entscheidend für die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit ist, dass das Finanzamt
falsche Angaben aus den Steuererklärungsformularen übernimmt.
Dabei setzt der Begriff "offenbar" voraus, dass der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit
ohne weitere Prüfung erkennen kann.
Das war hier jedoch nicht der Fall, weil weder aus den Einkommensteuererklärungen
noch aus den Umsatzsteuererklärungen ersichtlich war,in welcher Höhe Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt worden war.

Hinweis: Der betroffene Ingenieur hatte versucht,
ohne Steuerberater auszukommen und seine steuerlichen Angelegenheiten selbst zu regeln.