Currywurst & Co.: Ermäßigter Steuersatz gilt nur bei Verzehr im Stehen

Currywurst & Co.: Ermäßigter Steuersatz gilt nur bei Verzehr im Stehen

Zum hier Essen oder zum Mitnehmen? Diese ganz alltägliche Frage werden Sie sicherlich schon hunderte Male gehört haben!
Doch wissen Sie auch, welche erhebliche umsatzsteuerliche Tragweite sie hat?
Während die reine Lieferung von Nahrungsmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt,
müssen Restaurationsleistungen mit 19 % versteuert werden. Gastronomen streiten sich deshalb häufig
mit ihrem Finanzamt über die Frage, ob sie Speisen nur liefern oder
ob mit der Ausgabe auch Dienstleistungselemente verknüpft sind, die zur 19%igen Besteuerung der Umsätze führen.
Eine ermäßigte Besteuerung akzeptiert das Finanzamt beispielsweise nicht,
wenn der Gastronom vor seinem Imbiss Tische und Stühle für die Kunden aufstellt.

Besonders hart traf es einen Imbissbetreiber aus Niedersachsen,
dessen Finanzamt bereits die Theke und Ablagebretter seines Imbisswagens ausreichen ließ,
um von einem Restaurationsumsatz auszugehen, der dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden,
dass bei einfach zubereiteten Speisen wie Bratwürsten oder Pommes frites eine ermäßigt zu besteuernde
Essenslieferung auch dann noch vorliegt, wenn der Unternehmer
seinen Kunden nur behelfsmäßige Verzehreinrichtungen wie Theken und Ablagebretter anbietet.

In einem weiteren Urteil stellt der BFH allerdings klar,
dass bei anderem Mobiliar wie Tischen mit Sitzgelegenheiten (im Streitfall eine Bierzeltgarnitur)
ein Restaurationsumsatz vorliegt. Können Tische und Bänke eines Standnachbarn
von den Kunden lediglich mitgenutzt werden, bleibt es aber bei der 7%igen Besteuerung.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass einfache Verzehrtheken allein noch keine volle Besteuerung rechtfertigen.
Unternehmer sollten aber bedenken, dass ein umfangreicheres Mobiliar schnell eine 19%ige Besteuerung auslöst.