Gewerblicher Grundstückshandel in "Ein-Objekt-Fällen" (BFH)

Steht fest, dass ein Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist,
ihn innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen, kann ein gewerblicher Grundstückshandel
grundsätzlich auch in "Ein-Objekt-Fällen" zu bejahen sein.
Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann jedoch nicht allein aus einem
engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Aktivitäten geschlossen werden
(BFH, Urteil v. 3.3.2011 - IV R 10/08, NV; veröffentlicht am 17.8.2011).