Kfz-Schaden bei Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers
Einen Schaden, der einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft
bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte an seinem Privatwagen entsteht,
muss grundsätzlich der Arbeitgeber übernehmen.
Die Höhe des Ersatzanspruchs
bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
(BAG, Urteil v. 22.6.2011 - 8 AZR 102/10).