Elterngeldbezieher müssen sich nachgezahltes Einkommen aus
einer vorangegangenen selbständigen Tätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anrechnen lassen.
Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen
in einem am 18.4.2011 veröffentlichten Urteil entschieden
(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.4.2011 - L 13 EG 16/10).