Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Die Ablehnung gelte auch dann, wenn die Aufwendungen mit einer Krankheit,
wie zum Beispiel Multipler Sklerose in ZUsammenhang stehen.
Menschen, die an einer solchen Krankheit leiden, fehlen oft die nötigen Vitalstoffe.
Durch die Einnahme sog. Nahrungsergänzungsmitten, können Sie so den Mangel beheben.
Das Abzugsverbot gelte auch dann, wenn die Diät aufgrund ärztlicher
Verordnung als Therapie eingesetzt werden kann.
(FG Niedersachsen, Urteil v. 10.5.2011 - 12 K 127/10; Revision zugelassen).