Paketdienst muss Empfänger bei Ersatzzustellung informieren

Ein Paketdienst muss bei einer Ersatzzustellung z.B. an Nachbarn, den Adressaten über den Verbleib der Sendung informieren. Eine Klausel in den AGB, die den Paketdienst von dieser Pflicht befreit, ist unwirksam und darf in Verträgen gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Quelle: Urteil v. 2.3.2011-6 U 165/10, nrkr.