Aufwendungen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung einer Wohnung sind als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich zu berücksichtigen, und zwar dann, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Ein Ehepaar hatte ein von Geburt an schwerbehindertes Kind (Grad der Behinderung 100 %). Die Eheleute erwarben im Jahr 2005 ein bebautes Grundstück. Das darauf befindliche verfallene Gebäude wurde umfassend für 193.000 € umgebaut und modernisiert.
In der Einkommensteuererklärung 2006 machten die Eheleute rund 30 000 €, im Folgejahr 4000 € für Umbaukosten für den von dem behinderten Kind genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Im Gegensatz zum Finanzgericht war der Bundesfinanzhof der Auffassung, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen (vgl. § 33 Abs. 1EStG) abziehbar sein könne. Denn bei diesen Kosten handelte es sich um größere Aufwendungen, als sie der überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen.
Die Aufwendungen seien weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und Pflegepauschbetrag abgegolten und seien darüber hinaus zwangsläufig Investitionen.
Allerdings seien nicht die gesamten Aufwendungen für den von dem Behinderten genutzten Wohnraum abzugsfähig, sondern nur die auf den behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds entfallenden Mehrkosten. Deren Höhe und Notwendigkeit bzw. Zuordnung zum Wohnumfeld des behinderten Kindes muss gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten geklärt werden.
Quelle: RdW 10/2011
(BFH, Urt. v. 24.02.2011 - VI R 16/10)