Umzugskosten: Neue Höchst- und Pauschbeträge

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die
Umzugskosten seit jeher in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei
ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten
absetzen. Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten ohne
besondere Nachweise bis zur Höhe bestimmter Pauschalen an. Möglich ist
auch, höhere Beträge geltend zu machen, wenn die Aufwendungen im
Einzelnen nachgewiesen werden.
 
Die Finanzverwaltung hat die Umzugspauschalen für seit Januar bzw.
August 2011 beendete Umzüge wie folgt angepasst:


 Pausch-/Höchstbetrag  
 seit dem 01.01.2011 
 seit dem 01.08.2011
 


 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren  
 1.279EUR  

 1.283EUR  


 Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen  
 640EUR  

 641EUR  


 Erhöhungsbetrag je Kind  
 282EUR  
 283EUR  


 Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten  
 1.612EUR  

 1.617EUR  


Die Anschaffungskosten klimabedingter Kleidung und der
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen können dagegen nicht steuerfrei
ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
 
Hinweis: Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe von weiteren
Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar, die im Rahmen des Umzugs
entstanden sind. Sammeln Sie daher am besten alle Belege, die mit Ihrem
Umzug zusammenhängen, damit wir sämtliche Kosten in Ihrer
Steuererklärung angeben können!
 
Auch wenn Ihr Umzug privat veranlasst ist, müssen Sie steuerlich nicht
leer ausgehen. Die Kosten für den Spediteur sowie für die Renovierung
des bisherigen und des neuen Domizils lassen sich mit 20% und bis zu
4.000EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.