Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die
Umzugskosten seit jeher in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei
ersetzt werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer sie als Werbungskosten
absetzen. Das Finanzamt erkennt beruflich bedingte Umzugskosten ohne
besondere Nachweise bis zur Höhe bestimmter Pauschalen an. Möglich ist
auch, höhere Beträge geltend zu machen, wenn die Aufwendungen im
Einzelnen nachgewiesen werden.
Die Finanzverwaltung hat die Umzugspauschalen für seit Januar bzw.
August 2011 beendete Umzüge wie folgt angepasst:
Pausch-/Höchstbetrag
seit dem 01.01.2011
seit dem 01.08.2011
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ehepaaren
1.279EUR
1.283EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen
640EUR
641EUR
Erhöhungsbetrag je Kind
282EUR
283EUR
Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten
1.612EUR
1.617EUR
Die Anschaffungskosten klimabedingter Kleidung und der
Ausstattungsbeitrag bei Auslandsumzügen können dagegen nicht steuerfrei
ersetzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hinweis: Neben den Pauschalen ist auch noch eine Reihe von weiteren
Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar, die im Rahmen des Umzugs
entstanden sind. Sammeln Sie daher am besten alle Belege, die mit Ihrem
Umzug zusammenhängen, damit wir sämtliche Kosten in Ihrer
Steuererklärung angeben können!
Auch wenn Ihr Umzug privat veranlasst ist, müssen Sie steuerlich nicht
leer ausgehen. Die Kosten für den Spediteur sowie für die Renovierung
des bisherigen und des neuen Domizils lassen sich mit 20% und bis zu
4.000EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen.