Ein eingetragener Verein ist grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig.
Verfolgt er mit seinem Zweck steuerbegünstigte Zwecke
(selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet),
kann der Verein von der Körperschaftsteuer befreit werden.
Voraussetzung ist hierfür unter anderem,
dass die Satzung des Vereins den Zweck ausreichend detailliert umschreibt.
Hinsichtlich der Selbstlosigkeit bedeutet dies, dass die Vorgehensweise
bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins geregelt sein muss.
Denn das Vereinsvermögen darf in diesem Fall, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Dieser Anforderung ist zum Beispiel Genüge getan,
wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft
(z.B. anderer gemeinnütziger Verein) übertragen werden soll.
Der Bundesfinanzhof hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt,
ob die Satzung nur abstrakt auf diese Pflicht hinweisen oder ob
der begünstigte Verein namentlich genannt werden muss.
Die Richter vertraten diesbezüglich die Auffassung,
dass eine ausdrückliche namentliche Nennung nicht erforderlich ist.