Zeitaufwand für Pflege der Eltern keine außergewöhnliche Belastung (FG)

Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG, wenn dieser im Rahmen einer
ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter durch den Sohn anfällt
(FG Hessen, Urteil v. 11.3.2011 - 11 K 1850/10).